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   OLG Hamm, 27.06.2002 - 21 U 140/01   

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https://dejure.org/2002,6420
OLG Hamm, 27.06.2002 - 21 U 140/01 (https://dejure.org/2002,6420)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.06.2002 - 21 U 140/01 (https://dejure.org/2002,6420)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Juni 2002 - 21 U 140/01 (https://dejure.org/2002,6420)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung für einen Schaden bei der Überflutung eines Kellers; Überflutung eines Kellers durch Verschlammung eines Regenversickerungsbeckens; Einbau einer funktionfähigen Rückstausicherung in den Zisternenüberlauf zwecks Absicherung eines Regenüberlaufs

  • rewis.io
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung bei Erschließungsarbeiten für Kellerüberflutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Haftung des Bauunternehmers für einen Rückstauschaden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1673
  • NZBau 2002, 678
  • BauR 2003, 392
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.07.1998 - III ZR 263/96

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen unzureichender Dimensionierung der

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2002 - 21 U 140/01
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt (vgl. BGH VersR 1999, 230f), dass eine Gemeinde gegenüber einem Grundstückseigentümer für einen Rückstauschaden weder aus Amtshaftung noch aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis haftet, wenn der Schaden darauf beruht, dass der Grundstückseigentümer entgegen der Entwässerungsatzung keine Rückstausicherung eingebaut hat und eine solche den Schadenseintritt verhindert hätte.
  • BGH, 19.11.2020 - III ZR 134/19

    Haftung bei Rückstauschaden durch Verengung des öffentlichen Abwasserkanals:

    Beide Beklagte durften sich daher ungeachtet einer eigenen Pflichtverletzung darauf verlassen, dass die notwendigen Rückstausicherungen eingebaut waren und funktionierten (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1673; OLG Düsseldorf aaO).
  • OLG Koblenz, 17.07.2017 - 12 U 1162/16

    Haftung der Gemeinde für einen Rückstauschaden: Reichweite des

    Dieser Rechtsprechung sind im Grundsatz auch die Obergerichte gefolgt (vgl. OLG Köln IBR 2015, 360; OLG Köln VersR 2002, 610; OLG München, Beschluss vom 25.7.2005 - 1 U 3104/05 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2005, 708; OLG Hamm OLGR Hamm 2003, 4; OLG Karlsruhe VersR 2001, 385).

    17 Unterschiedliche Auffassungen bestehen lediglich im Hinblick auf die Frage, ob diese Haftungsprivilegierung auf die Fälle beschränkt ist, in denen das Kanalsystem nicht hinreichend ausgelegt ist oder nicht ordnungsgemäß gewartet wird und es daher unter besonderen äußeren Einflüssen zu Rückstauschäden bei den hieran angeschlossenen Grundstückseigentümern kommt (so Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2005, 708), oder ob eine Haftung auch bei Vorliegen anderer, pflichtwidrig herbeigeführter Schadensursachen in Frage kommt (so OLG Köln IBR 2015, 360; OLG Hamm OLGR Hamm 2003, 4; OLG Karlsruhe VersR 2001, 385).

    Auch die Tatsache, dass vorliegend nicht die Ortsgemeinde ...[Z] durch eigene Mitarbeiter tätig wurde, sondern sich eines Privatunternehmens, quasi als Werkzeug, bediente, auf dessen Tätigkeit sie in weitgehendem Maße Einfluss nehmen konnte, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung (vgl. OLG Köln IBR 2015, 360; OLG Hamm OLGR Hamm 2003, 4; OLG Karlsruhe VersR 2001, 385).

  • OLG Saarbrücken, 21.06.2005 - 4 U 197/04

    Amtshaftung der Gemeinde bei Rückstauschäden

    Verletzt der Amtsträger seine Amtspflichten dadurch, dass er die Leitungen des Kanalisationssystems unzureichend dimensioniert oder wartet, erscheint es geboten, die Reichweite des durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes zu begrenzen und solchen Schäden die Erstattung vorzuenthalten, die durch die Anbringung üblicher Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere durch den Einbau einer Rückstauklappe, sicher vermieden worden wären (BGH, VersR 1999, 231; OLG Saarbrücken 4 U 649/99-220; 4 U 421/01-96; OLG Köln, VersR 2002, 610; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1673; Palandt/Sprau, aaO., § 839 Rdnr. 91; Staudinger/Wurm, aaO., § 839 Rdnr. 679).
  • OLG Hamm, 17.07.2019 - 11 U 114/18
    Die obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob die Rechtsprechung des BGH auch für Rückstauschäden gilt, die auf anderen Ursachen als auf einer nicht ausreichenden Dimensionierung des Kanalsystems aufgrund einer fehlerhaften Planung beruht, ist uneinheitlich.Die Mehrzahl der Oberlandesgerichte wendet die Rechtsprechung des BGH auch auf Fälle an, in denen das Kanalnetz auf andere Weise, und zwar auch durch ein pflichtwidriges Verhalten im Zuge von Arbeiten an dem Abwassersystem, beschädigt worden ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 17.07.2017 - 12 U 1162/16 - Tz.14 u.18; OLG Köln, Urt. v. 21.01.2015, - 16 U 99/14 - Tz.33; OLG Karlsruhe, Urteil v. 16.03.2000 - 19 U 231/98 - Tz.28; OLG Hamm, Urteil v. 27.06.2002 - 21 U 140/01 - Tz.5, sämtlich zitiert nach juris).
  • LG Dortmund, 24.07.2018 - 25 O 373/16

    Amtshaftung bei Vorliegen eines Rückstauschadens

    In diesem Zusammenhang durfte sie sich uneingeschränkt darauf verlassen, dass die Klägerin die notwendige Rückstausicherung eingebaut hatte (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 1999 - 22 U 50/99 -, Juris-RN 17; OLG Hamm, Urteil vom 27. Juni 2002 - 21 U 140/01 -, Juris-RN 9).
  • OLG Düsseldorf, 28.03.2007 - 18 U 106/06

    Schäden durch Rückstau bis zur Rückstauebene liegen grundsätzlich außerhalb des

    Nach aktueller Rechtsprechung liegen Schäden durch Rückstau bis zur Rückstauebene (d.h. im Unterschied zu Schäden durch über das Straßenniveau hinaufsteigendes und von außen in ein Gebäude hineinlaufendes Wasser, um welche es im Urteil des BGH vom 22.04.2004 - III ZR 108/03 - ging) grundsätzlich außerhalb des Schutzbereichs der Pflicht zur ausreichenden Dimensionierung von Abwasserkanälen, gleichermaßen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wie im Rahmen des durch den Anschluss begründeten öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses (grundlegend BGH 30.07.1998 - III ZR 263/96 -, zitiert nach Juris, Rz. 7/8; OLG Saarbrücken 07.05.2002 - 4 U 421/01 -, zitiert nach Juris, Rz. 4; OLG Hamm 27.06.2002 - 21 U 140/01 -, zitiert nach Juris, Rz. 7, 8, 10; OLG Celle 21.07.2003 - 14 W 25/03 -, zitiert nach Juris, Rz. 7; OLG Köln 30.08.2001 - 7 U 29/01 -, zitiert nach Juris, Rz. 3, 4).
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